BMF-Richtlinien · Fassung vom 08.12.2015 · Quelle: Findok
Artikel 574 Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben wird für Muster bewilligt, die in angemessenen Mengen und ausschließlich zu Vorführ- und Ausstellungszwecken im Zollgebiet der Gemeinschaft verwendet werden.