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Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO) (ZK-DVO)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 08.12.2015 · Quelle: Findok

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Artikel 574 Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben wird für Muster bewilligt, die in angemessenen Mengen und ausschließlich zu Vorführ- und Ausstellungszwecken im Zollgebiet der Gemeinschaft verwendet werden.