Abschnitt 2 Verfahren für die Erstattung oder den Erlass Artikel 883 Die Entscheidungszollbehörde kann zulassen, dass die Zollförmlichkeiten, von deren Erfüllung gegebenenfalls die Erstattung oder der Erlass abhängig sein kann, bereits erfüllt werden, bevor sie über den Antrag auf Erstattung oder Erlass entschieden hat. Die Entscheidung über den Antrag wird dadurch nicht berührt.
