Artikel 314a Die Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten leisten einander Amtshilfe bei der Nachprüfung der Echtheit und Richtigkeit der Papiere sowie bei der ordnungsgemäßen Erfüllung der Modalitäten, mit denen nach Maßgabe dieses Titels der Gemeinschaftscharakter der Waren nachgewiesen wird.
