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Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO) (ZK-DVO)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 08.12.2015 · Quelle: Findok

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Anhang 69 Pauschale Ausbeutesätze Artikel 517 Absatz 3 Allgemeiner Hinweis: Die pauschalen Ausbeutesätze gelten nur für Einfuhrwaren von guter, unverfälschter und handelsüblicher Qualität, die den im Gemeinschaftsrecht ggf. festgelegten Qualitätsnormen entsprechen, vorausgesetzt, dass die Veredelungserzeugnisse keinen besonderen Veredelungsabläufen unterworfen wurden, um bestimmte Qualitätsforderungen zu erfüllen. Einfuhrwaren Lfd. Nr. Veredelungserzeugnisse Aus 100 kg Einfuhrwaren hergestellte Mengen an Veredelungs-erzeugnissen in kg(2) KN-Code Waren-bezeichnung Code(1) Warenbezeichnung (1) (2) (3) (4) (5) 0407 00 30 Eier in Schale 1 ex 0408 99 80 a) Eier ohne Schale, flüssig oder gefroren 86,00 ex 0511 99 90 b) Schalen 12,00 2 0408 19 81 und a) Eigelb, flüssig oder gefroren 33,00 ex 0408 19 89 ex 3502 19 90 b) Eieralbumin, flüssig oder gefroren 53,00 ex 0511 99 90 c) Schalen 12,00 3 0408 91 80 a) Eier ohne Schale, getrocknet 22,10 ex 0511 99 90 b) Schalen 12,00 4 0408 11 80 a) Eigelb, getrocknet 15,40 ex 3502 11 90 b) Eieralbumin, getrocknet (in Kristallen) 7,40 ex 0511 99 90 c) Schalen 12,00 5 0408 11 80 a) Eigelb, getrocknet 15,40 ex 3502 11 90 b) Eieralbumin, getrocknet (in anderer Form) 6,50 ex 0511 99 90 c) Schalen 12,00 ex 0408 99 80 Eier ohne Schale, flüssig oder gefroren 6 0408 91 80 Eier ohne Schale, getrocknet 25,70 0408 19 81 und ex 0408 19 89 Eigelb, flüssig oder gefroren 7 0408 11 80 Eigelb, getrocknet 46,60 1001 90 99 Weichweizen 8 ex 1101 00 15 (100) a) Mehl von Weizen mit einem Aschegehalt, bezogen auf den Trockenstoff, von 0,60 Gewichtshundertteilen oder weniger 73,00 ex 2302 30 10 b) Schalenkleie 22,50 ex 2302 30 90 c) Feinkleie 2,50 9 ex 1101 00 15 (130) a) Mehl von Weizen mit einem Aschegehalt, bezogen auf den Trockenstoff, von mehr als 0,60 Gewichtshundertteilen aber nicht mehr als 0,90 Gewichtshundertteilen 78,13 ex 2302 30 10 b) Schalenkleie 20,00 10 1101 00 15 (103) a) Mehl von Weizen mit einem Aschegehalt, bezogen auf den Trockenstoff, von mehr als 0,90 Gewichtshundertteilen aber nicht mehr als 1,10 Gewichtshundertteilen 84,75 ex 2302 30 10 b) Schalenkleie 13,25 11 1101 00 15 (170) a) Mehl von Weizen mit einem Aschegehalt, bezogen auf den Trockenstoff, von mehr als 1,10 Gewichtshundertteilen aber nicht mehr als 1,65 Gewichtshundertteilen 91,75 ex 2302 30 10 b) Schalenkleie 6,25 12 1101 00 15 (180) Mehl von Weizen mit einem Aschegehalt, bezogen auf den Trockenstoff, von mehr als 1,65 und von 1,90 Gewichtshundertteilen oder weniger 98,03 13 1104 29 11 Körner von Weizen, geschält (entspelzt), auch geschnitten oder geschrotet(3) (*) 14 1107 10 11 a) Malz, ungeröstet, aus Weizen, in Form von Mehl (*) ex 1001 90 99 b) ungekeimter Weizen 1,00 ex 2302 30 10 c) Schalenkleie 19,00 ex 2303 30 00 d) Malzkeime 3,50 15 1107 10 19 a) Malz, ungeröstet, aus Weizen, nicht in Form von Mehl (*) ex 1001 90 99 b) ungekeimter Weizen 0,95 ex 2303 30 00 c) Malzkeime 3,33 16 1108 11 00 a) Weizenstärke 45,46 1009 00 00 b) Weizenkleber 7,50 ex 2302 30 10 c) Schalenkleie 25,50 ex 2303 10 90 d) Rückstände von der Stärkeherstellung 12,00 1001 10 00 Hartweizen 17 ex 1103 11 10 a) Grobgrieß "Couscous"(4) 50,00 1103 11 10 b) Grobgrieß und Feingrieß mit einem Aschegehalt, bezogen auf den Trockenstoff, von 0,95 Gewichtshundertteilen oder mehr und weniger als 1,30 Gewichtshundertteilen 17,00 1101 00 11 c) Mehl 8,00 ex 2302 30 10 d) Schalenkleie 20,00 18 ex 1103 11 10 a) Grobgrieß und Feingrieß mit einem Aschegehalt, bezogen auf den Trockenstoff, von weniger als 0,95 Gewichtshundertteilen 60,00 1101 00 11 b) Mehl 15,00 ex 2302 30 10 c) Schalenkleie 20,00 19 ex 1103 11 10 a) Grobgrieß und Feingrieß mit einem Aschegehalt, bezogen auf den Trockenstoff, von 0,95 Gewichtshundertteilen oder mehr und weniger als 1,30 Gewichtshundertteilen 67,00 1101 00 11 b) Mehl 8,00 ex 2302 30 10 c) Schalenkleie 20,00 20 ex 1103 11 10 a) Grobgrieß und Feingrieß mit einem Aschegehalt, bezogen auf den Trockenstoff, von 1,30 Gewichtshundertteilen oder mehr 75,00 ex 2302 30 10 b) Schalenkleie 20,00 21 ex 1902 19 10 a) Teigwaren, keine Eier, kein Weichweizenmehl und keinen Weichweizengrieß enthaltend, mit einem Aschegehalt, bezogen auf den Trockenstoff, von 0,95 Gewichtshundertteilen oder weniger 62,50 1101 00 11 b) Mehl 13,70 ex 2302 30 10 c) Schalenkleie 18,70 22 ex 1902 19 10 a) Teigwaren, keine Eier, kein Weichweizenmehl und keinen Weichweizengrieß enthaltend, mit einem Aschegehalt, bezogen auf den Trockenstoff, von mehr als 0,95 Gewichtshundertteilen, jedoch weniger als oder gleich 1,10 Gewichtshundertteilen 66,67 1101 00 11 b) Mehl 8,00 ex 2302 30 10 c) Schalenkleie 20,00 23 ex 1902 19 10 a) Teigwaren, keine Eier, kein Weichweizenmehl und keinen Weichweizengrieß enthaltend, mit einem Aschegehalt, bezogen auf den Trockenstoff, von mehr als 1,10 Gewichtshundertteilen, jedoch weniger als oder gleich 1,30 Gewichtshundertteilen 71,43 1101 00 11 b) Mehl 3,92 ex 2302 30 10 c) Schalenkleie 19,64 24 ex 1902 19 10 a) Teigwaren, keine Eier, kein Weichweizenmehl und keinen Weichweizengrieß enthaltend, mit einem Aschegehalt, bezogen auf den Trockenstoff, von mehr als 1,30 Gewichtshundertteilen 79,36 ex 2302 30 10 b) Schalenkleie 15,00 25 ex 1902 11 00 a) Teigwaren, Eier enthaltend, kein Weichweizenmehl und keinen Weichweizengrieß enthaltend, mit einem Aschegehalt, bezogen auf den Trockenstoff, von 0,95 Gewichtshundertteilen oder weniger(5) (5) 1101 00 11 b) Mehl 13,70 ex 2302 30 10 c) Schalenkleie 18,70 26 ex 1902 11 00 a) Teigwaren, Eier enthaltend, kein Weichweizenmehl und keinen Weichweizengrieß enthaltend, mit einem Aschegehalt, bezogen auf den Trockenstoff, von mehr als 0,95 Gewichtshundertteilen, jedoch weniger als oder gleich 1,10 Gewichtshundertteilen(5) (5) 1101 00 11 b) Mehl 8,00 ex 2302 30 10 c) Schalenkleie 20,00 27 ex 1902 11 00 a) Teigwaren, Eier enthaltend, kein Weichweizenmehl und keinen Weichweizengrieß enthaltend, mit einem Aschegehalt, bezogen auf den Trockenstoff, von mehr als 1,10 Gewichtshundertteilen, jedoch weniger als oder gleich 1,30 Gewichtshundertteilen(5) (5) 1101 00 11 b) Mehl 3,92 ex 2302 30 10 c) Schalenkleie 19,64 28 ex 1902 11 00 a) Teigwaren, Eier enthaltend, kein Weichweizenmehl und keinen Weichweizengrieß enthaltend, mit einem Aschegehalt, bezogen auf den Trockenstoff, von 1,30 Gewichtshundertteilen oder mehr(5) (5) ex 2302 30 10 b) Schalenkleie 15,00 1003 00 90 Gerste 29 ex 1102 90 10 (100) a) Mehl von Gerste, mit einem Aschegehalt von 0,9 Gewichtshundertteilen oder weniger, bezogen auf den Trockenstoff, und mit einem Gehalt an Rohfasern von 0,9 Gewichtshundertteilen oder weniger, bezogen auf den Trockenstoff 66,67 ex 2302 40 10 b) Schalenkleie 10,00 ex 2302 40 90 c) Feinkleie 21,50 30 ex 1103 19 30 (100) a) Grobgrieß und Feingrieß von Gerste, mit einem Aschegehalt, bezogen auf den Trockenstoff, von 1 Gewichtshundertteil oder weniger und mit einem Gehalt an Rohfasern, bezogen auf den Trockenstoff, von 0,9 Gewichtshundertteilen oder weniger (*) 1102 90 10 b) Mehl von Gerste 2,00 ex 2302 40 10 c) Schalenkleie 10,00 ex 2302 40 90 d) Feinkleie 21,50 31 ex 1104 21 10 (100) a) Körner von Gerste, geschält, mit einem Aschegehalt, bezogen auf den Trockenstoff, von 1 Gewichtshundertteil oder weniger und mit einem Gehalt an Rohfasern, bezogen auf den Trockenstoff, von 0,9 Gewichtshundertteilen oder weniger(3) (*) ex 2302 40 10 b) Schalenkleie 10,00 ex 2302 40 90 c) Feinkleie 21,50 32 ex 1104 21 30 (100) a) Körner von Gerste, geschält und geschnitten oder geschrotet (Grütze), mit einem Aschegehalt, bezogen auf den Trockenstoff, von 1 Gewichtshundertteil oder weniger und mit einem Gehalt an Rohfasern, bezogen auf den Trockenstoff, von 0,9 Gewichtshundertteilen oder weniger(3) (*) ex 2302 40 10 b) Schalenkleie 10,00 ex 2302 40 90 c) Feinkleie 21,50 33 ex 1104 21 50 (100) a) Körner von Gerste, perlförmig geschliffen(6), mit einem Aschegehalt (ohne Talkum), bezogen auf den Trockenstoff, von 1 Gewichtshundertteil oder weniger - 1. Kategorie 50,00 ex 2302 40 10 b) Schalenkleie 20,00 ex 2302 40 90 c) Feinkleie 27,50 34 ex 1104 21 50 (300) a) Körner von Gerste, perlförmig geschliffen(6), mit einem Aschegehalt (ohne Talkum), bezogen auf den Trockenstoff, von 1 Gewichtshundertteil oder weniger - 2. Kategorie (*) ex 2302 40 10 b) Schalenkleie 20,00 ex 2302 40 90 c) Feinkleie 15,00 35 ex 1104 11 90 a) Flocken von Gerste, mit einem Aschegehalt, bezogen auf den Trockenstoff, von 1 Gewichtshundertteil oder weniger und mit einem Gehalt an Rohfasern von 0,9 Gewichtshundertteilen oder weniger 66,67 ex 2302 40 10 b) Schalenkleie 10,00 ex 2302 40 90 c) Feinkleie 21,33 36 ex 1107 10 91 a) Gerstenmalz, ungeröstet, in Form von Mehl (*) ex 1003 00 90 b) Ungekeimte Gerste 1,00 ex 2302 40 10 c) Schalenkleie 19,00 ex 2303 30 00 d) Malzkeime 3,50 37 ex 1107 10 99 a) Gerstenmalz, ungeröstet (*) ex 1003 00 90 b) Ungekeimte Gerste 0,98 ex 2303 30 00 d) Malzkeime 3,42 38 1107 20 00 a) Malz, geröstet (*) ex 1003 00 90 b) Ungekeimte Gerste 0,96 ex 2303 30 00 d) Malzkeime 3,36 1004 00 00 Hafer 39 ex 1102 90 30 (100) a) Mehl von Hafer, dessen Peroxydase praktisch inaktiviert ist, mit einem Aschegehalt, bezogen auf den Trockenstoff, von 2,3 Gewichtshundertteilen oder weniger, mit einem Gehalt an Rohfasern, bezogen auf den Trockenstoff, von 1,8 Gewichtshundertteilen oder weniger, mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 11 Gewichtshundertteilen oder weniger 55,56 ex 2302 40 10 b) Schalenkleie 33,00 ex 2302 40 90 c) Feinkleie 7,50 40 ex 1103 12 00 (100) a) Grobgrieß und Feingrieß von Hafer, deren Peroxydase praktisch inaktiviert ist, mit einem Aschegehalt, bezogen auf den Trockenstoff, von 2,3 Gewichtshundertteilen oder weniger, mit einem Gehalt an Spelzen von 0,1 Gewichtshundertteilen oder weniger, mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 11 Gewichtshundertteilen oder weniger (*) ex 1102 90 30 b) Mehl 2,00 ex 2302 40 10 b) Schalenkleie 33,00 ex 2302 40 90 c) Feinkleie 7,50 41 ex 1104 22 98 Gestutzter Hafer 98,04 42 ex 1104 22 20 (100) a) Körner von Hafer, geschält (entspelzt), deren Peroxydase praktisch inaktiviert ist, mit einem Aschegehalt, bezogen auf den Trockenstoff, von 2,3 Gewichtshundertteilen oder weniger, mit einem Gehalt an Spelzen von 0,5 Gewichtshundertteilen oder weniger, mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 11 Gewichtshundertteilen oder weniger(3) (*) ex 2302 40 10 b) Schalenkleie 33,00 43 ex 1104 22 30 (100) a) Körner von Hafer, geschält (entspelzt) und geschnitten oder geschrotet (Grütze), deren Peroxydase praktisch inaktiviert ist, mit einem Aschegehalt, bezogen auf den Trockenstoff, von 2,3 Gewichtshundertteilen oder weniger, mit einem Gehalt an Spelzen von 0,1 Gewichtshundertteilen oder weniger, mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 11 Gewichtshundertteilen oder weniger(3) (*) ex 2302 40 10 b) Schalenkleie 33,00 ex 2302 40 90 c) Feinkleie 3,50 44 ex 1104 12 90 (100) a) Flocken von Hafer, deren Peroxydase praktisch inaktiviert ist, mit einem Aschegehalt, bezogen auf den Trockenstoff, von 2,3 Gewichtshundertteilen oder weniger, mit einem Gehalt an Spelzen von 0,1 Gewichtshundertteilen oder weniger, mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 Gewichtshundertteilen oder weniger 50,00 ex 2302 40 10 b) Schalenkleie 33,00 ex 2302 40 90 c) Feinkleie 13,00 45 ex 1104 12 90 (300) a) Flocken von Hafer, deren Peroxydase praktisch inaktiviert ist, mit einem Aschegehalt, bezogen auf den Trockenstoff, von 2,3 Gewichtshundertteilen oder weniger, mit einem Gehalt an Spelzen von mehr als 0,1 und von 1,5 Gewichtshundertteilen oder weniger, mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 Gewichtshundertteilen oder weniger 62,50 ex 2302 40 10 b) Schalenkleie 33,00 1005 90 00 Mais, anderer 46 ex 1102 20 10 (100) a) Mehl von Mais, mit einem Fettgehalt, bezogen auf den Trockenstoff, von 1,3 Gewichtshundertteilen oder weniger und mit einem Gehalt an Rohfasern, bezogen auf den Trockenstoff, von 0,8 Gewichtshundertteilen oder weniger 71,43 ex 1104 30 90 b) Maiskeime 12,00 ex 2302 10 10 c) Schalenkleie 14,00 47 ex 1102 20 10 (200) a) Mehl von Mais, mit einem Fettgehalt von mehr als 1,3 und von 1,5 Gewichtshundertteilen oder weniger und mit einem Gehalt an Rohfasern, bezogen auf den Trockenstoff, von 0,8 Gewichtshundertteilen oder weniger (*) ex 1104 30 90 b) Maiskeime 8,00 ex 2302 10 10 c) Schalenkleie 6,50 48 ex 1102 20 90 (100) a) Mehl von Mais, mit einem Fettgehalt von mehr als 1,5 und von 1,7 Gewichtshundertteilen oder weniger und mit einem Gehalt an Rohfasern, bezogen auf den Trockenstoff, von 1 Gewichtshundertteil oder weniger 83,33 ex 1104 30 90 b) Maiskeime 8,00 ex 2302 10 10 c) Schalenkleie 6,50 49 ex 1103 13 10 (100) a) Grobgrieß und Feingrieß von Mais, mit einem Fettgehalt von 0,9 Gewichtshundertteilen oder weniger und mit einem Gehalt an Rohfasern, bezogen auf den Trockenstoff, von 0,6 Gewichtshundertteilen oder weniger(7) 55,56 1102 20 10 oder 1102 20 90 b) Mehl von Mais 16,00 ex 1104 30 90 c) Maiskeime 12,00 ex 2302 10 10 c) Schalenkleie 14,00 50 ex 1103 13 10 (300) a) Grobgrieß und Feingrieß von Mais, mit einem Fettgehalt von 1,3 Gewichtshundertteilen oder weniger und mit einem Gehalt an Rohfasern, bezogen auf den Trockenstoff, von 0,8 Gewichtshundertteilen oder weniger(7) 71,43 ex 1104 30 90 b) Maiskeime 12,00 ex 2302 10 10 c) Schalenkleie 14,00 51 ex 1103 13 10 (500) a) Grobgrieß und Feingrieß von Mais, mit einem Fettgehalt von mehr als 1,3 und von 1,5 Gewichtshundertteilen oder weniger und mit einem Gehalt an Rohfasern, bezogen auf den Trockenstoff, von 1 Gewichtshundertteil oder weniger(7) (*) ex 1104 30 90 b) Maiskeime 8,00 ex 2302 10 10 c) Schalenkleie 6,50 52 ex 1103 13 90 (100) a) Grobgrieß und Feingrieß von Mais, mit einem Fettgehalt von mehr als 1,5 und von 1,7 Gewichtshundertteilen oder weniger und mit einem Gehalt an Rohfasern, bezogen auf den Trockenstoff, von 1 Gewichtshundertteil oder weniger(7) (*) ex 1104 30 90 b) Maiskeime 8,00 ex 2302 10 10 c) Schalenkleie 6,50 53 ex 1104 19 50 (100) a) Flocken von Mais, mit einem Fettgehalt, bezogen auf den Trockenstoff, von 0,9 Gewichtshundertteilen oder weniger und mit einem Gehalt an Rohfasern, bezogen auf den Trockenstoff, von 0,7 Gewichtshundertteilen oder weniger 62,50 ex 2302 10 10 b) Schalenkleie 35,50 54 ex 1104 19 50 (130) a) Flocken von Mais, mit einem Fettgehalt, bezogen auf den Trockenstoff, von 1,3 Gewichtshundertteilen oder weniger und mit einem Gehalt an Rohfasern, bezogen auf den Trockenstoff, von 0,8 Gewichtshundertteilen oder weniger 76,92 ex 2302 10 10 b) Schalenkleie 21,08 55 ex 1104 19 50 (150) a) Flocken von Mais, mit einem Fettgehalt, bezogen auf den Trockenstoff, von mehr als 1,3 und von 1,7 Gewichtshundertteilen oder weniger und mit einem Gehalt an Rohfasern, bezogen auf den Trockenstoff, von 1 Gewichtshundertteil oder weniger 90,91 ex 2302 10 10 b) Schalenkleie 7,09 56 1108 12 00 a) Stärke aus Mais (*) b) Waren aus lfd. Nr. 62 29,91 57 ex 1702 30 51 oder ex 1702 30 91 a) Glukose (Dextrose) als weißes kristallines Pulver, auch agglomeriert(8) (*) b) Waren aus lfd. Nr. 62 29,91 ex 1702 30 99 c) Stärkezuckerabläufe 9,95 58 ex 1702 30 59 oder ex 1702 30 99 a) Glukose (Dextrose), andere als Glukose (Dextrose) als weißes kristallines Pulver, auch agglomeriert(9) (*) b) Waren aus lfd. Nr. 62 29,91 59 ex 2905 44 11 oder ex 3824 60 11 a) D-Sorbit (Sorbit) in wässriger Lösung, mit einem Gehalt an D-Mannit von 2 Gewichtshundertteilen oder weniger, bezogen auf den Gehalt an D-Sorbit(10) 59,17 b) Waren aus lfd. Nr. 63 29,10 60 ex 2905 44 19 oder ex 3824 60 19 a) D-Sorbit (Sorbit) in wässriger Lösung, mit einem Gehalt an D-Mannit von 2 Gewichtshundertteilen, bezogen auf den Gehalt an D-Sorbit(11) 67,56 b) Waren aus lfd. Nr. 63 29,10 61 ex 2905 44 91 oder ex 2905 44 99 oder a) D-Sorbit (Sorbit), bezogen auf 100 kg Trockenstoff 41,32 ex 3824 60 91 oder ex 3824 60 99 b) Waren aus lfd. Nr. 63 29,10   Einfuhrwaren Lfd. Nr. Veredelungserzeugnisse Aus 100 kg Einfuhrwaren hergestellte Mengen an Veredelungserzeugnissen in kg (2) KN-Code Warenbezeichnung Code(1) Waren-bezeichnung a) b) c) d) e) f) (1) (2) (3) (4) (5) 1005 90 00 Mais, anderer 62 Zusätzlich zu den Veredelungserzeugnissen aus lfd. Nrn. 56 - 58 erhaltene Erzeugnisse(12) ex 1104 30 90 Maiskeime 6,06 6,06 ex 1515 Maiskeimöl 2,88 2,88 2,88 2,88 ex 2303 10 11 Gluten von Mais 4,47 4,47 4,47 ex 2303 10 19 oder ex 2309 90 20 Corn-gluten feed Glutenfeed mit Maiskeimölrückständen 23,85 19,38 23,85 19,38 22,56 27,03 ex 2306 70 00 Maiskeimkuchen 3,18 3,18 29,91 29,91 29,91 29,91 29,91 29,91 63 Zusätzlich zu den Veredelungserzeugnissen aus lfd. Nrn. 59 - 61 erhaltene Erzeugnisse(12) ex 1104 30 90 Maiskeime 6,10 6,10 ex 1515 Maiskeimöl 2,90 2,90 2,90 2,90 ex 2303 10 11 Gluten von Mais 4,50 4,50 4,50 ex 2303 10 19 oder ex 2309 90 20 Corn-gluten feed Glutenfeed mit Maiskeimölrückständen 23,00 18,50 23,00 18,50 21,70 26,20 ex 2306 70 00 Maiskeimkuchen 3,20 3,20 29,10 29,10 29,10 29,10 29,10 29,10   Einfuhrwaren Lfd. Nr. Veredelungserzeugnisse Aus 100 kg Einfuhrwaren hergestellte Mengen an Veredelungs-erzeugnissen in kg(2) KN-Code Waren-bezeichnung Code(*) Warenbezeichnung (1) (2) (3) (4) (5) 1006 10 21 Rohreis (Paddy-Reis), parboiled, rundkörniger 64 1006 20 11 a) Geschälter Reis ("Cargo-Reis" oder "Braunreis"), parboiled, rundkörniger 80,00 ex 1213 00 00 b) Hülsen 20,00 65 1006 30 21 a) Halbgeschliffener Reis, auch poliert oder glasiert, parboiled, rundkörniger 71,00 1102 30 00 oder ex 2302 20 10 oder ex 2302 20 90 b) Reismehl oder Reisfuttermehl 6,00 1006 40 00 c) Bruchreis 3,00 ex 1213 00 00 d) Hülsen 20,00 66 1006 30 61 a) Vollständig geschliffener Reis, auch poliert oder glasiert, parboiled, rundkörniger 65,00 1102 30 00 oder ex 2302 20 10 oder ex 2302 20 90 b) Reismehl oder Reisfuttermehl 8,00 1006 40 00 c) Bruchreis 7,00 ex 1213 00 00 d) Hülsen 20,00 1006 10 23 Rohreis (Paddy-Reis), parboiled, mittelkörniger 67 1006 20 13 a) Geschälter Reis ("Cargo-Reis" oder "Braunreis"), parboiled, mittelkörniger 80,00 ex 1213 00 00 b) Hülsen 20,00 68 1006 30 23 a) Halbgeschliffener Reis, auch poliert oder glasiert, parboiled, mittelkörniger 71,00 1102 30 00 oder ex 2302 20 10 oder ex 2302 20 90 b) Reismehl oder Reisfuttermehl 6,00 1006 40 00 c) Bruchreis 3,00 ex 1213 00 00 d) Hülsen 20,00 69 1006 30 63 a) Vollständig geschliffener Reis, auch poliert oder glasiert, parboiled, mittelkörniger 65,00 1102 30 00 oder ex 2302 20 10 oder ex 2302 20 90 b) Reismehl oder Reisfuttermehl 8,00 1006 40 00 c) Bruchreis 7,00 ex 1213 00 00 d) Hülsen 20,00 1006 10 25 Rohreis (Paddy-Reis), parboiled, langkörniger, mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von mehr als 2, jedoch weniger als 3 70 1006 20 15 a) Geschälter Reis ("Cargo-Reis" oder "Braunreis"), langkörniger, mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von mehr als 2, jedoch weniger als 3 80,00 ex 1213 00 00 b) Hülsen 20,00 71 1006 30 25 a) Halbgeschliffener Reis, auch poliert oder glasiert, parboiled, langkörniger, mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von mehr als 2, jedoch weniger als 3 71,00 1102 30 00 oder ex 2302 20 10 oder ex 2302 20 90 b) Reismehl oder Reisfuttermehl 6,00 1006 40 00 c) Bruchreis 3,00 ex 1213 00 00 d) Hülsen 20,00 72 1006 30 65 a) Vollständig geschliffener Reis, auch poliert oder glasiert, parboiled, langkörniger, mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von mehr als 2, jedoch weniger als 3 65,00 1102 30 00 oder ex 2302 20 10 oder ex 2302 20 90 b) Reismehl oder Reisfuttermehl 8,00 1006 40 00 c) Bruchreis 7,00 ex 1213 00 00 d) Hülsen 20,00 1006 10 27 Rohreis (Paddy-Reis), parboiled, langkörniger, mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr 73 1006 20 17 a) Geschälter Reis ("Braunreis"), parboiled, langkörniger, mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr 80,00 ex 1213 00 00 b) Hülsen 20,00 74 1006 30 27 a) Halbgeschliffener Reis, auch poliert oder glasiert, parboiled, langkörniger, mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr 68,00 1102 30 00 oder ex 2302 20 10 oder ex 2302 20 90 b) Reismehl oder Reisfuttermehl 6,00 1006 40 00 c) Bruchreis 6,00 ex 1213 00 00 d) Hülsen 20,00 75 1006 30 67 a) Vollständig geschliffener Reis, auch poliert oder glasiert, parboiled, langkörniger, mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr 62,00 1102 30 00 oder ex 2302 20 10 oder ex 2302 20 90 b) Reismehl oder Reisfuttermehl 8,00 1006 40 00 c) Bruchreis 10,00 ex 1213 00 00 d) Hülsen 20,00 1006 10 92 Rohreis (Paddy-Reis), rundkörniger 76 1006 20 11 a) Geschälter Reis ("Cargo-Reis" oder "Braunreis"), parboiled, rundkörniger 80,00 ex 1213 00 00 b) Hülsen 20,00 77 1006 20 92 a) Geschälter Reis ("Cargo-Reis" oder "Braunreis"), rundkörniger 80,00 ex 1213 00 00 b) Hülsen 20,00 78 1006 30 21 a) Halbgeschliffener Reis auch poliert oder glasiert, parboiled, rundkörniger 71,00 1102 30 00 oder ex 2302 20 10 oder ex 2302 20 90 b) Reismehl oder Reisfuttermehl 6,00 1006 40 00 c) Bruchreis 3,00 ex 1213 00 00 d) Hülsen 20,00 79 1006 30 42 a) Halbgeschliffener Reis, auch poliert oder glasiert, rundkörniger 65,00 1102 30 00 oder ex 2302 20 10 oder ex 2302 20 90 b) Reismehl oder Reisfuttermehl 5,00 1006 40 00 c) Bruchreis 10,00 ex 1213 00 00 d) Hülsen 20,00 80 1006 30 61 a) Vollständig geschliffener Reis, auch poliert oder glasiert, parboiled, rundkörniger 65,00 1102 30 00 oder ex 2302 20 10 oder ex 2302 20 90 b) Reismehl oder Reisfuttermehl 8,00 1006 40 00 c) Bruchreis 7,00 ex 1213 00 00 d) Hülsen 20,00 81 1006 30 92 a) Vollständig geschliffener Reis, auch poliert oder glasiert, rundkörniger 60,00 1102 30 00 oder ex 2302 20 10 oder ex 2302 20 90 b) Reismehl oder Reisfuttermehl 8,00 1006 40 00 c) Bruchreis 12,00 ex 1213 00 00 d) Hülsen 20,00 1006 10 94 Rohreis (Paddy-Reis), mittelkörniger 82 1006 20 13 a) Geschälter Reis ("Cargo-Reis" oder "Braunreis"), parboiled, mittelkörniger 80,00 ex 1213 00 00 d) Hülsen 20,00 83 1006 20 94 a) Geschälter Reis ("Cargo-Reis" oder "Braunreis"), mittelkörniger 80,00 ex 1213 00 00 d) Hülsen 20,00 84 1006 30 23 a) Halbgeschliffener Reis, auch poliert oder glasiert, parboiled, mittelkörniger 71,00 1102 30 00 oder ex 2302 20 10 oder ex 2302 20 90 b) Reismehl oder Reisfuttermehl 6,00 1006 40 00 c) Bruchreis 3,00 ex 1213 00 00 d) Hülsen 20,00 85 1006 30 44 a) Halbgeschliffener Reis, auch poliert oder glasiert, mittelkörniger 65,00 1102 30 00 oder ex 2302 20 10 oder ex 2302 20 90 b) Reismehl oder Reisfuttermehl 5,00 1006 40 00 c) Bruchreis 10,00 ex 1213 00 00 d) Hülsen 20,00 86 1006 30 63 a) Vollständig geschliffener Reis, auch poliert oder glasiert, parboiled, mittelkörniger 65,00 1102 30 00 oder ex 2302 20 10 oder ex 2302 20 90 b) Reismehl oder Reisfuttermehl 8,00 1006 40 00 c) Bruchreis 7,00 ex 1213 00 00 d) Hülsen 20,00 87 1006 30 94 a) Vollständig geschliffener Reis, auch poliert oder glasiert, mittelkörniger 60,00 1102 30 00 oder ex 2302 20 10 oder ex 2302 20 90 b) Reismehl oder Reisfuttermehl 8,00 1006 40 00 c) Bruchreis 12,00 ex 1213 00 00 d) Hülsen 20,00 1006 10 96 Rohreis (Paddy-Reis), langkörniger, mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von mehr als 2, jedoch weniger als 3 88 1006 20 15 a) Geschälter Reis ("Cargo-Reis" oder "Braunreis"), parboiled, langkörniger, mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von mehr als 2, jedoch weniger als 3 80,00 ex 1213 00 00 d) Hülsen 20,00 89 1006 20 96 a) Geschälter Reis ("Cargo-Reis" oder "Braunreis"), langkörniger, mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von mehr als 2, jedoch weniger als 3 80,00 ex 1213 00 00 d) Hülsen 20,00 90 1006 30 25 a) Halbgeschliffener Reis, auch poliert oder glasiert, parboiled, langkörniger, mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von mehr als 2, jedoch weniger als 3 71,00 1102 30 00 oder ex 2302 20 10 oder ex 2302 20 90 b) Reismehl oder Reisfuttermehl 6,00 1006 40 00 c) Bruchreis 3,00 ex 1213 00 00 d) Hülsen 20,00 91 1006 30 46 a) Halbgeschliffener Reis, auch poliert oder glasiert, langkörniger, mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von mehr als 2, jedoch weniger als 3 65,00 1102 30 00 oder ex 2302 20 10 oder ex 2302 20 90 b) Reismehl oder Reisfuttermehl 5,00 1006 40 00 c) Bruchreis 10,00 ex 1213 00 00 d) Hülsen 20,00 92 1006 30 65 a) Vollständig geschliffener Reis, auch poliert oder glasiert, parboiled, langkörniger, mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von mehr als 2, jedoch weniger als 3 65,00 1102 30 00 oder ex 2302 20 10 oder ex 2302 20 90 b) Reismehl oder Reisfuttermehl 8,00 1006 40 00 c) Bruchreis 7,00 ex 1213 00 00 d) Hülsen 20,00 93 1006 30 96 a) Vollständig geschliffener Reis, auch poliert oder glasiert, langkörniger, mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von mehr als 2, jedoch weniger als 3 60,00 1102 30 00 oder ex 2302 20 10 oder ex 2302 20 90 b) Reismehl oder Reisfuttermehl 8,00 1006 40 00 c) Bruchreis 12,00 ex 1213 00 00 d) Hülsen 20,00 1006 10 98 Rohreis (Paddy-Reis), langkörniger, mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr 94 1006 20 17 a) Geschälter Reis ("Braunreis"), parboiled, langkörniger, mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr 80,00 ex 1213 00 00 d) Hülsen 20,00 95 1006 20 98 a) Geschälter Reis ("Cargo-Reis" oder "Braunreis"), langkörniger, mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr 80,00 ex 1213 00 00 d) Hülsen 20,00 96 1006 30 27 a) Halbgeschliffener Reis, auch poliert oder glasiert, parboiled, mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr 68,00 1102 30 00 oder ex 2302 20 10 oder ex 2302 20 90 b) Reismehl oder Reisfuttermehl 6,00 1006 40 00 c) Bruchreis 6,00 ex 1213 00 00 d) Hülsen 20,00 97 1006 30 48 a) Halbgeschliffener Reis, auch poliert oder glasiert, mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr 58,00 1102 30 00 oder ex 2302 20 10 oder ex 2302 20 90 b) Reismehl oder Reisfuttermehl 7,00 1006 40 00 c) Bruchreis 15,00 ex 1213 00 00 d) Hülsen 20,00 98 1006 30 67 a) Vollständig geschliffener Reis, poliert oder glasiert, parboiled, langkörniger, mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr 62,00 1102 30 00 oder ex 2302 20 10 oder ex 2302 20 90 b) Reismehl oder Reisfuttermehl 8,00 1006 40 00 c) Bruchreis 10,00 ex 1213 00 00 d) Hülsen 20,00 99 1006 30 98 a) Vollständig geschliffener Reis, auch poliert oder glasiert, mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr 55,00 1102 30 00 oder ex 2302 20 10 oder ex 2302 20 90 b) Reismehl oder Reisfuttermehl 9,00 1006 40 00 c) Bruchreis 16,00 ex 1213 00 00 d) Hülsen 20,00 1006 20 11 Geschälter Reis ("Cargo-Reis" oder "Braunreis"), parboiled, rundkörniger 100 1006 30 21 a) Halbgeschliffener Reis, auch poliert oder glasiert, parboiled, rundkörniger 93,00 1102 30 00 oder ex 2302 20 10 oder ex 2302 20 90 b) Reismehl oder Reisfuttermehl 5,00 1006 40 00 c) Bruchreis 2,00 101 1006 30 61 a) Vollständig geschliffener Reis, auch poliert oder glasiert, parboiled, rundkörniger 88,00 1102 30 00 oder ex 2302 20 10 oder ex 2302 20 90 b) Reismehl oder Reisfuttermehl 10,00 1006 40 00 c) Bruchreis 2,00 1006 20 13 Geschälter Reis ("Cargo-Reis" oder "Braunreis"), parboiled, mittelkörniger 102 1006 30 23 a) Halbgeschliffener Reis, auch poliert oder glasiert, parboiled, mittelkörniger 93,00 1102 30 00 oder ex 2302 20 10 oder ex 2302 20 90 b) Reismehl oder Reisfuttermehl 5,00 1006 40 00 c) Bruchreis 2,00 103 1006 30 63 a) Vollständig geschliffener Reis, auch poliert oder glasiert, parboiled, mittelkörniger 88,00 1102 30 00 oder ex 2302 20 10 oder ex 2302 20 90 b) Reismehl oder Reisfuttermehl 10,00 1006 40 00 c) Bruchreis 2,00 1006 20 15 Geschälter Reis ("Cargo-Reis" oder "Braunreis"), parboiled, langkörniger, mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von mehr als 2, jedoch weniger als 3 104 1006 30 25 a) Halbgeschliffener Reis, auch poliert oder glasiert, parboiled, langkörniger, mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von mehr als 2, jedoch weniger als 3 93,00 1102 30 00 oder ex 2302 20 10 oder ex 2302 20 90 b) Reismehl oder Reisfuttermehl 5,00 1006 40 00 c) Bruchreis 2,00 105 1006 30 65 a) Vollständig geschliffener Reis, auch poliert oder glasiert, parboiled, langkörniger, mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von mehr als 2, jedoch weniger als 3 88,00 1102 30 00 oder ex 2302 20 10 oder ex 2302 20 90 b) Reismehl oder Reisfuttermehl 10,00 1006 40 00 c) Bruchreis 2,00 1006 20 17 Geschälter Reis ("Cargo-Reis" oder "Braunreis"), parboiled, langkörniger, mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr 106 1006 30 27 a) Halbgeschliffener Reis, auch poliert oder glasiert, parboiled, langkörniger, mit einem Verhältnis zur Breite von 3 oder mehr 93,00 1102 30 00 oder ex 2302 20 10 oder ex 2302 20 90 b) Reismehl oder Reisfuttermehl 5,00 1006 40 00 c) Bruchreis 2,00 107 1006 30 67 a) Vollständig geschliffener Reis, auch poliert oder glasiert, parboiled, langkörniger, mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr 88,00 1102 30 00 oder ex 2302 20 10 oder ex 2302 20 90 b) Reismehl oder Reisfuttermehl 10,00 1006 40 00 c) Bruchreis 2,00 1006 20 92 Geschälter Reis ("Cargo-Reis" oder "Braunreis"), rundkörniger 108 1006 30 42 a) Halbgeschliffener Reis, auch poliert oder glasiert, rundkörniger 84,00 1102 30 00 oder ex 2302 20 10 oder ex 2302 20 90 b) Reismehl oder Reisfuttermehl 6,00 1006 40 00 c) Bruchreis 10,00 109 1006 30 92 a) Vollständig geschliffener Reis, auch poliert oder glasiert, rundkörniger 77,00 1102 30 00 oder ex 2302 20 10 oder ex 2302 20 90 b) Reismehl oder Reisfuttermehl 12,00 1006 40 00 c) Bruchreis 11,00 1006 20 94 Geschälter Reis ("Cargo-Reis" oder "Braunreis"), mittelkörniger 110 1006 30 44 a) Halbgeschliffener Reis, auch poliert oder glasiert, mittelkörniger 84,00 1102 30 00 oder ex 2302 20 10 oder ex 2302 20 90 b) Reismehl oder Reisfuttermehl 6,00 1006 40 00 c) Bruchreis 10,00 111 1006 30 94 a) Vollständig geschliffener Reis, auch poliert oder glasiert, mittelkörniger 77,00 1102 30 00 oder ex 2302 20 10 oder ex 2302 20 90 b) Reismehl oder Reisfuttermehl 12,00 1006 40 00 c) Bruchreis 11,00 1006 20 96 Geschälter Reis ("Cargo-Reis" oder "Braunreis"), langkörniger, mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von mehr als 2 112 1006 30 46 a) Halbgeschliffener Reis, auch poliert oder glasiert, langkörniger, mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von mehr als 2, jedoch weniger als 3 84,00 1102 30 00 oder ex 2302 20 10 oder ex 2302 20 90 b) Reismehl oder Reisfuttermehl 6,00 1006 40 00 c) Bruchreis 10,00 113 1006 30 96 a) Vollständig geschliffener Reis, auch poliert oder glasiert, langkörniger, mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von mehr als 2, jedoch weniger als 3 77,00 1102 30 00 oder ex 2302 20 10 oder ex 2302 20 90 b) Reismehl oder Reisfuttermehl 12,00 1006 40 00 c) Bruchreis 11,00 1006 20 98 Geschälter Reis ("Cargo-Reis" oder "Braunreis"), langkörniger, mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr 114 1006 30 48 a) Halbgeschliffener Reis, auch poliert oder glasiert, langkörniger, mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr 78,00 1102 30 00 oder ex 2302 20 10 oder ex 2302 20 90 b) Reismehl oder Reisfuttermehl 10,00 1006 40 00 c) Bruchreis 12,00 115 1006 30 98 a) Vollständig geschliffener Reis, auch poliert oder glasiert, langkörniger, mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr 73,00 1102 30 00 oder ex 2302 20 10 oder ex 2302 20 90 b) Reismehl oder Reisfuttermehl 12,00 1006 40 00 c) Bruchreis 15,00 1006 30 21 Halbgeschliffener Reis, auch poliert oder glasiert, parboiled, rundkörniger 116 1006 30 61 a) Vollständig geschliffener Reis, auch poliert oder glasiert, parboiled, rundkörniger 96,00 1102 30 00 oder ex 2302 20 10 oder ex 2302 20 90 b) Reismehl oder Reisfuttermehl 2,00 1006 40 00 c) Bruchreis 2,00 1006 30 23 Halbgeschliffener Reis, auch poliert oder glasiert, parboiled, mittelkörniger 117 1006 30 63 a) Vollständig geschliffener Reis, auch poliert oder glasiert, parboiled, mittelkörniger 96,00 1102 30 00 oder ex 2302 20 10 oder ex 2302 20 90 b) Reismehl oder Reisfuttermehl 2,00 1006 40 00 c) Bruchreis 2,00 1006 30 25 Halbgeschliffener Reis, auch poliert oder glasiert, parboiled, langkörniger, mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von mehr als 2, jedoch weniger als 3 118 1006 30 65 a) Vollständig geschliffener Reis, auch poliert oder glasiert, parboiled, langkörniger, mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von mehr als 2, jedoch weniger als 3 96,00 1102 30 00 oder ex 2302 20 10 oder ex 2302 20 90 b) Reismehl oder Reisfuttermehl 2,00 1006 40 00 c) Bruchreis 2,00 1006 30 27 Halbgeschliffener Reis, auch poliert oder glasiert, parboiled, langkörniger, mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr 119 1006 30 67 a) Vollständig geschliffener Reis, auch poliert oder glasiert, parboiled, langkörniger, mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr 96,00 1102 30 00 oder ex 2302 20 10 oder ex 2302 20 90 b) Reismehl oder Reisfuttermehl 2,00 1006 40 00 c) Bruchreis 2,00 1006 30 42 Halbgeschliffener Reis, auch poliert oder glasiert, rundkörniger 120 1006 30 92 a) Vollständig geschliffener Reis, auch poliert oder glasiert, rundkörniger 94,00 1102 30 00 oder ex 2302 20 10 oder ex 2302 20 90 b) Reismehl oder Reisfuttermehl 2,00 1006 40 00 c) Bruchreis 4,00 1006 30 44 Halbgeschliffener Reis, auch poliert oder glasiert, mittelkörniger 121 1006 30 94 a) Vollständig geschliffener Reis, auch poliert oder glasiert, mittelkörniger 94,00 1102 30 00 oder ex 2302 20 10 oder ex 2302 20 90 b) Reismehl oder Reisfuttermehl 2,00 1006 40 00 c) Bruchreis 4,00 1006 30 46 Halbgeschliffener Reis, auch poliert oder glasiert, langkörniger, mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von mehr als 2, jedoch weniger als 3 122 1006 30 96 a) Vollständig geschliffener Reis, auch poliert oder glasiert, langkörniger, mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von mehr als 2, jedoch weniger als 3 94,00 1102 30 00 oder 2302 20 10 oder 2302 20 90 b) Reismehl oder Reisfuttermehl 2,00 1006 40 00 c) Bruchreis 4,00 1006 30 48 Halbgeschliffener Reis, auch poliert oder glasiert, langkörniger, mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr 123 1006 30 98 a) Vollständig geschliffener Reis, auch poliert oder glasiert, langkörniger, mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr 93,00 1102 30 00 oder 2302 20 10 oder 2302 20 90 b) Reismehl oder Reisfuttermehl 2,00 1006 40 00 c) Bruchreis 5,00 1006 30 61 bis 1006 30 98 Vollständig geschliffener Reis 124 ex 1006 30 61 bis ex 1006 30 98 Vollständig geschliffener, polierter, glasierter oder abgefüllter Reis(13) 100,00 1006 30 92 1006 30 94 1006 30 96 1006 30 98 Vollständig geschliffener Reis, anderer 125 ex 1904 10 30 Puffreis 60,61 1006 30 61 1006 30 63 1006 30 65 1006 30 67 Vollständig geschliffener Reis parboiled 126 ex 1904 90 10 Reis, vorgekocht(14) 80,00 1006 30 92 1006 30 94 1006 30 96 1006 30 98 Vollständig geschliffener Reis, anderer 127 ex 1904 90 10 Reis, vorgekocht(14) 70,00 60,00 60,00 50,00 1006 40 00 Bruchreis 128 1102 30 00 Mehl von Reis (*) 129 1103 14 00 Grobgrieß und Feingrieß von Reis (*) 130 1104 19 91 Flocken von Reis (*) 1509 10 10 Lampantöl 131 ex 1509 90 00 a) Raffiniertes Olivenöl oder Olivenöl 98,00 ex 3823 19 90 b) Saure Öle aus der Raffination(15) ex 1510 00 10 Rohes Oliventresteröl 132 ex 1510 00 90 a) Raffiniertes Oliventresteröl oder Oliventresteröl 95,00 ex 1522 00 39 b) Stearin 3,00 ex 3823 19 90 c) Saure Öle aus der Raffination(15a) ex 1801 00 00 Kakaobohnen, auch Bruch, roh 133 ex 1801 00 00 a) Kakaobohnen, auch Bruch, geschält und geröstet 76,30 1802 00 00 b) Kakaoschalen, Kakaohäutchen und anderer Kakaoabfall 16,70 1801 00 00 Kakaobohnen, auch Bruch, roh oder geröstet 134 1803 a) Kakaomasse 76,30 1802 00 00 b) Kakaoschalen, Kakaohäutchen und anderer Kakaoabfall 16,70 135 ex 1803 20 00 a) Kakaomasse, mit einem Fettgehalt von 14 Gewichtshundertteilen oder weniger 40,30 ex 1804 00 00 b) Kakaobutter 36,00 1802 00 00 c) Kakaoschalen, Kakaohäutchen und anderer Kakaoabfall 16,70 136 ex 1803 20 00 a) Kakaomasse mit einem Fettgehalt von 14 Gewichtshundertteilen, aber nicht mehr als 18 Gewichtshundertteilen 42,70 ex 1804 00 00 b) Kakaobutter 33,60 1802 00 00 c) Kakaoschalen, Kakaohäutchen und anderer Kakaoabfall 16,70 137 ex 1803 20 00 a) Kakaomasse mit einem Fettgehalt von mehr als 18 Gewichtshundertteilen 44,80 ex 1804 00 00 b) Kakaobutter 31,50 1802 00 00 c) Kakaoschalen, Kakaohäutchen und anderer Kakaoabfall 16,70 138 ex 1804 00 00 a) Kakaobutter 36,00 ex 1805 00 00 b) Kakaopulver mit einem Fettgehalt von nicht mehr als 14 Gewichtshundertteilen(16) 40,30 1802 00 00 c) Kakaoschalen, Kakaohäutchen und anderer Kakaoabfall 16,70 139 ex 1804 00 00 a) Kakaobutter 33,60 ex 1805 00 00 b) Kakaopulver mit einem Fettgehalt von mehr als 14 Gewichtshundertteilen, aber nicht mehr als 18 Gewichtshundertteilen(16) 42,70 1802 00 00 c) Kakaoschalen, Kakaohäutchen und anderer Kakaoabfall 16,70 140 ex 1804 00 00 a) Kakaobutter 31,50 ex 1805 00 00 b) Kakaopulver mit einem Fettgehalt von mehr als 18 Gewichtshundertteilen(16) 44,80 1802 00 00 c) Kakaoschalen, Kakaohäutchen und anderer Kakaoabfall 16,70 1803 10 00 Kakaomasse, nicht entfettet 141 ex 1804 00 00 a) Kakaobutter 46,70 ex 1803 20 00 b) Kakaomasse mit einem Fettgehalt von 14 Gewichtshundertteilen oder weniger 52,20 142 ex 1804 00 00 a) Kakaobutter 43,60 ex 1803 20 00 b) Kakaomasse mit einem Fettgehalt von 14 Gewichtshundertteilen, aber nicht mehr als 18 Gewichtshundertteilen 55,30 143 ex 1804 00 00 a) Kakaobutter 40,80 ex 1803 20 00 b) Kakaomasse mit einem Fettgehalt von mehr als 18 Gewichtshundertteilen 58,10 144 ex 1804 00 00 a) Kakaobutter 46,70 ex 1805 00 00 b) Kakaopulver mit einem Fettgehalt von nicht mehr als 14 Gewichtshundertteilen(16) 52,20 145 ex 1804 00 00 a) Kakaobutter 43,60 ex 1805 00 00 b) Kakaopulver mit einem Fettgehalt von mehr als 14 Gewichtshundertteilen, aber nicht mehr als 18 Gewichtshundertteilen(16) 55,30 146 ex 1804 00 00 a) Kakaobutter 40,80 ex 1805 00 00 b) Kakaomasse mit einem Fettgehalt von mehr als 18 Gewichtshundertteilen(16) 58,10 1803 20 00 Kakaomasse, entfettet 147 1805 00 00 Kakaopulver(16) 99,00 1701 99 10 Weißzucker 148 2905 44 19 oder 2905 44 91 a) D-Sorbit (Sorbit), bezogen auf 100 kg Trockenstoff 73,53 2905 44 99 3824 60 19 3824 60 91 3824 60 99 2905 43 00 b) D-Mannit (Mannit) 24,51 1703 Melassen 149 2102 10 31 Backhefen, getrocknet(17) 23,53 150 2102 10 39 Backhefen, andere(18) 80,00 (*) Der pauschale Ausbeutesatz wird auf der Grundlage des entsprechenden, im Anhang E der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 der Kommission festgelegten Umrechnungskoeffizienten berechnet (ABl. Nr. L 177 vom 15.07.2000 S.1). (1) Die in dieser Spalte aufgeführten Unterpositionen entsprechen den Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur. Weitere Unterteilungen sind zwischen runde Klammern gesetzt. Sie entsprechen den in den Verordnungen zur Festsetzung von Ausfuhrerstattungen verwendeten Unterteilungen. (2) Die Menge der Verluste entspricht der Differenz zwischen 100 und der Summe der in dieser Spalte angegebenen Mengen. (3) Geschälte Körner sind die, die der im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 821/68 der Kommission (ABl. Nr. L 149 vom 29.06.1968 S. 46) enthaltenen Definition entsprechen. (4) Grobgrieß mit einem Aschegehalt, bezogen auf den Trockenstoff, von weniger als 0,95 Gewichtshundertteilen und einem Siebdurchgang durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 0,250 mm von weniger als 10 Gewichtshundertteilen. (5) Der anzuwendende pauschale Ausbeutesatz (A) ist entsprechend der Menge der je kg hergestellter Teigwaren verwendeten Eier unter Verwendung folgender Formel zu ermitteln: - Lfd. Nr. 25 : A = 100 x 100 160 - (X x 1,6) - Lfd. Nr. 26 : A = 100 x 100 150 - (X x 1,6) - Lfd. Nr. 27 : A = 100 x 100 140 - (X x 1,6) - Lfd. Nr. 28 : A = 100 x 100 126 - (X x 1,6) X stellt die Menge der je kg hergestellter Teigwaren verwendeten Eier in der Schale (oder ein Fünfzigstel des in Gramm ausgedrückten Gewichts ihres Äquivalents an Eiererzeugnissen) dar, wobei das Ergebnis auf die zweite Dezimalstelle auf- oder abgerundet wird. (6) Perlförmig geschliffene Körner sind die, die der im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 821/68 (ABl. Nr. L 149 vom 29.06.1968 S. 46) enthaltenen Definition entsprechen. (7) Es handelt sich um Grobgrieß und Feingrieß aus Mais, von denen 30 oder weniger Gewichtshundertteile durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 315 Mikrometer gehen, oder von denen 5 Gewichtshundertteile oder weniger durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 150 Mikrometer gehen. (8) Für Glukose (Dextrose) als weißes, kristallines Pulver, auch agglomeriert, mit einer von 92% abweichenden Konzentration ist bei der Abrechnung von einem Mengenverhältnis von 43,81 kg wasserfreier Glukose zu 100 kg Mais auszugehen. (9) Für andere Glukose (Dextrose) als in Form von weißem, kristallinem Pulver, auch agglomeriert, mit einer von 82% abweichenden Konzentration ist bei der Abrechnung von einem Mengenverhältnis von 50,93 kg wasserfreier Glukose zu 100 kg Mais auszugehen. (10) Für D-Sorbit mit einer von 70% abweichenden Konzentration ist bei der Abrechnung von einem Mengenverhältnis von 41,4 kg wasserfreiem D-Sorbit zu 100 kg Mais auszugehen. (11) Für D-Sorbit mit einer von 70% abweichenden Konzentration ist bei der Abrechnung von einem Mengenverhältnis von 47,3 kg wasserfreiem D-Sorbit zu 100 kg Mais auszugehen. (12) Es ist die dem tatsächlichen Ergebnis der Veredelungsvorgänge entsprechende Alternative a) bis f) anzuwenden. (13) Für die Beendigung des aktiven Veredelungsverkehrs müssen die Mengen von erhaltenem Bruchreis den bei der Einfuhr zur Veredelung von Reis der Unterpositionen 1006 30 61 bis 1006 30 98 festgestellten Mengen von Bruchreis entsprechen. Im Falle des Polierens erhöht sich die Menge von Bruchreis um 2%, bezogen auf die eingeführte Reismenge, jedoch ohne die darin festgestellte Menge von Bruchreis. (14) Als "Reis, vorgekocht" ist vollständig geschälter Reis anzusehen, der unvollständig gekocht und teilweise dehydratisiert worden ist, um die endgültige Kochzeit herabzusetzen. (15) Die doppelte Menge der im nicht behandelten Olivenöl enthaltenen Ölsäure ist von der in Spalte 5 für raffiniertes Olivenöl angegebenen Menge abzuziehen und stellt die Menge der sauren Öle aus der Raffination dar. (15a) Die doppelte Menge der im rohen Oliventresteröl enthaltenen Ölsäure ist von der für raffiniertes Oliventresteröl oder Oliventresteröl in Spalte 5 angegebenen Menge abzuziehen und stellt die Menge der sauren Öle aus der Raffination dar. (16) Handelt es sich um löslichen Kakao, so werden der Menge in Spalte 5 1,5% Alkaline angerechnet. (17) Der Ausbeutesatz gilt für eine Backhefe mit einem Gehalt an Trockenstoff von 95%, die aus Zuckerrübenmelassen mit 48% Gesamtzuckergehalt oder Zuckerrohrmelassen von 52% Gesamtzuckergehalt gewonnen wird. Für Backhefen mit einem davon abweichenden Gehalt an Trockenstoff beträgt die Menge 22,4 kg wasserfreie Hefe auf 100 kg Zuckerrübenmelassen mit 48% Gesamtzuckergehalt oder Zuckerrohrmelassen mit 52% Gesamtzuckergehalt. (18) Der Ausbeutesatz gilt für eine Backhefe mit einem Gehalt an Trockenstoff von 28%, die aus Zuckerrübenmelassen mit 48% Gesamtzuckergehalt oder Zuckerrohrmelassen von 52% Gesamtzuckergehalt gewonnen wird. Für Backhefen mit einem davon abweichenden Gehalt an Trockenstoff beträgt die Menge 22,4 kg wasserfreie Hefe auf 100 kg Zuckerrübenmelassen mit 48% Gesamtzuckergehalt oder Zuckerrohrmelassen mit 52% Gesamtzuckergehalt.