Unterabschnitt 3 Kumulierung Artikel 84 Im Rahmen der bilateralen Kumulierung können Erzeugnisse mit Ursprung in der Europäischen Union in einem begünstigten Land als Ursprungserzeugnisse dieses Landes betrachtet werden, sofern die dort vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 78 Absatz 1 genannten Bearbeitungsvorgänge hinausgeht. Die Unterabschnitte 2 und 7 gelten sinngemäß für Ausfuhren aus der Union in ein begünstigtes Land im Rahmen der bilateralen Kumulierung.
