Artikel 226 Ausfuhranmeldungen können für folgende Waren mündlich abgegeben werden: a) Waren zu nichtkommerziellen Zwecken, die im persönlichen Gepäck von Reisenden enthalten sind, die an Privatpersonen gesandt werden, b) Waren im Sinne des Artikels 225 Buchstabe b); c) Waren im Sinne des Artikels 231 Buchstaben b) und c); d) sonstige Waren von geringer wirtschaftlicher Bedeutung, wenn die Zollbehörden dies zulassen;
