Artikel 184b Die Fristen des Artikels 184a Absätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn a) in internationalen Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern die Anerkennung der Sicherheitskontrollen nach Artikel 181d vorgesehen ist; b) in internationalen Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern andere Fristen für den Austausch der Anmeldungsdaten vorgesehen sind als die des Artikels 184a Absätze 1 bis 4; c) ein Fall höherer Gewalt vorliegt.
