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Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO) (ZK-DVO)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 08.12.2015 · Quelle: Findok

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Artikel 184b Die Fristen des Artikels 184a Absätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn a) in internationalen Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern die Anerkennung der Sicherheitskontrollen nach Artikel 181d vorgesehen ist; b) in internationalen Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern andere Fristen für den Austausch der Anmeldungsdaten vorgesehen sind als die des Artikels 184a Absätze 1 bis 4; c) ein Fall höherer Gewalt vorliegt.