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Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO) (ZK-DVO)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 08.12.2015 · Quelle: Findok

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Artikel 223 Falls die Erstellung eines Exemplars der Zollanmeldung in Schriftform zur Erledigung anderer Förmlichkeiten erforderlich ist, wird dieses auf Antrag des Anmelders entweder von der zuständigen Zollstelle durchgeführt und mit einem Sichtvermerk versehen oder gemäß Artikel 199 Absatz 2 zweiter Unterabsatz vorgenommen.