Artikel 227 (1) Die Zollbehörden können vorsehen, dass die Artikel 225 und 226 nicht angewendet werden, wenn die Person, welche die Waren abfertigen lässt, als gewerblicher Zollagent für fremde Rechnung handelt. (2) Hat die Zollstelle Zweifel an der Richtigkeit der gemachten Angaben, oder der Vollständigkeit der anzumeldenden Angaben, so kann sie eine schriftliche Zollanmeldung verlangen.
