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Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO) (ZK-DVO)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 08.12.2015 · Quelle: Findok

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Artikel 4r Eine EORI-Nummer und die Daten gemäß Anhang 38d werden in dem zentralen System für die Dauer des Zeitraums verarbeitet, der in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats festgelegt ist, der die in Artikel 4o Absätze 4 und 5 genannten Daten hochgeladen hat.