Artikel 115 Werden Ursprungserzeugnisse der Überwachung einer Zollstelle in der Gemeinschaft unterstellt, so kann der ursprüngliche Ursprungsnachweis im Hinblick auf den Versand sämtlicher oder eines Teils dieser Erzeugnisse innerhalb der Gemeinschaft durch eine oder mehrere Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ersetzt werden. Die Ersatzwarenverkehrsbescheinigungen EUR.1 werden von der Zollstelle ausgestellt, unter deren Überwachung sich die Erzeugnisse befinden.
