Artikel 4j Für die Schaffung der gemeinsamen prioritären Kontrollbereiche und die Anwendung der gemeinsamen Risikokriterien und Standards sind die folgenden Elemente zu berücksichtigen: a) ein angemessenes Verhältnis zum Risiko; b) die Dringlichkeit der erforderlichen Durchführung der Kontrollen; c) die wahrscheinlichen Auswirkungen auf die Handelsströme, auf einzelne Mitgliedstaaten und auf die Kontrollressourcen.
