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Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO) (ZK-DVO)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 08.12.2015 · Quelle: Findok

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Abschnitt 7 Zusammenarbeit der Verwaltungen Artikel 522 Die Zollbehörden übermitteln der Kommission in den in Anhang 70 genannten Fällen, Fristen und unter den sonstigen dort vorgesehenen Vorgaben folgende Informationen: a) bei der aktiven Veredelung und dem Umwandlungsverfahren: i) erteilte Bewilligungen; ii) aufgrund nicht erfüllter wirtschaftlicher Voraussetzungen abgelehnte Anträge, zurückgenommene oder widerrufene Bewilligungen; b) bei der passiven Veredelung: i) gemäß Artikel 147 Absatz 2 des Zollkodex erteilte Bewilligungen; ii) aufgrund nicht erfüllter wirtschaftlicher Voraussetzungen abgelehnte Anträge, zurückgenommene oder widerrufene Bewilligungen. Die Kommission stellt diese Angaben den Zollverwaltungen zur Verfügung.