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Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO) (ZK-DVO)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 08.12.2015 · Quelle: Findok

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Artikel 51 Das Antragsformblatt und das Formblatt des Ursprungszeugnisses sind mit Schreibmaschine oder handschriftlich übereinstimmend in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft oder - entsprechend den Bräuchen und Erfordernissen des Handels - in einer anderen Sprache auszufüllen.