Artikel 457b (1) Betrifft ein TIR-Versand Waren gemäß Artikel 340a oder halten die Zollbehörden es für notwendig, so kann die Abgangs- oder Eingangszollstelle die Beförderung auf einer festgelegten Route vorschreiben. (2) Die Zollbehörden des Mitgliedstaats, in dem sich die Sendung befindet, vermerken die entsprechenden Angaben im Versandbegleitdokument - Versandbegleitdokument/Sicherheit und auf dem Stammabschnitt 1 des Carnet TIR, wenn a) die Route auf Antrag des Inhabers des Carnet TIR geändert wird; b) der Beförderer in Fällen höherer Gewalt von der vorgeschriebenen Route abgewichen ist. Die Bestimmungs- oder Ausgangszollstelle gibt die entsprechenden Informationen in das EDV-System ein. (3) In den in Absatz 2 Buchstabe b genannten Fällen werden bei der nächstgelegenen Zollbehörde unverzüglich die Sendung vorgeführt sowie das Versandbegleitdokument - Versandbegleitdokument/Sicherheit und das Carnet TIR vorgelegt.
