Artikel 49 Die Ursprungszeugnisse werden auf schriftlichen Antrag des Beteiligten erteilt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, insbesondere wenn der Beteiligte regelmäßig Ausfuhren tätigt, können die Mitgliedstaaten davon absehen, für jeden Ausfuhrvorgang einen Antrag zu verlangen, sofern die Einhaltung der Vorschriften über den Warenursprung gewährleistet ist. Falls dies für den Ausfuhrhandel notwendig ist, können neben dem Ursprungszeugnis eine oder mehrere Durchschriften angefertigt werden. Diese Durchschriften sind auf Formblättern nach dem Muster in Anhang 12 zu erstellen.
