Unterabschnitt 4 Verwendung von besonderen Verschlüssen Artikel 386 (1) Die Zollbehörden können dem Hauptverpflichteten bewilligen, besondere Verschlüsse für Beförderungsmittel oder Packstücke zu verwenden, sofern diese Verschlüsse von den Zollbehörden als den Bedingungen des Anhangs 46a entsprechend zugelassen worden sind. (2) Der Hauptverpflichtete gibt Anzahl, Art und Zeichen der verwendeten Verschlüsse in die Daten der Versandanmeldung ein. Er bringt die Verschlüsse spätestens bei der Überlassung der Waren an.
