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Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO) (ZK-DVO)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 08.12.2015 · Quelle: Findok

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Artikel 547a War für die Einfuhrwaren zum Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung zur Überführung in das Verfahren eine Abgabenbegünstigung aufgrund ihrer besonderen Verwendung vorgesehen, so werden die nach Artikel 121 Absatz 1 des Zollkodex zu erhebenden Einfuhrabgaben nach den für diese Bestimmung geltenden Sätze berechnet. Dies ist nur dann zulässig, wenn eine Bewilligung für die besondere Verwendung hätte erteilt werden können und die Voraussetzungen für die Gewährung dieser Abgabenbegünstigung erfüllt worden wären (gilt rückwirkend ab 1. Juli 2001).