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Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO) (ZK-DVO)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 08.12.2015 · Quelle: Findok

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Artikel 193 Die Kontrollen und Förmlichkeiten für das Gepäck von Personen 1. auf Wassersportfahrzeugen werden unabhängig von Herkunft oder Bestimmung dieser Wasserfahrzeuge in jedem Gemeinschaftshafen durchgeführt; 2. in Sport- oder Geschäftsluftfahrzeugen werden wie folgt durchgeführt: bei von einem nichtgemeinschaftlichen Flughafen kommenden Flügen im ersten Ankunftsflughafen, der ein internationaler Gemeinschaftsflughafen sein muss, wenn das Luftfahrzeug seinen Flug nach der Zwischenlandung zu einem anderen Gemeinschaftsflughafen fortsetzen soll; bei von einem Gemeinschaftsflughafen kommenden Flügen im letzten internationalen Gemeinschaftsflughafen, wenn das Luftfahrzeug seinen Flug nach der Zwischenlandung zu einem nichtgemeinschaftlichen Flughafen fortsetzen soll.