Artikel 425 Waren, die in der in Artikel 423 Absatz 1 oder Artikel 424 Absatz 1 beschriebenen Weise befördert werden, gelten als im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren befördert, es sei denn, dass der Gemeinschaftscharakter dieser Waren nach Maßgabe der Artikel 313 bis 340 nachgewiesen wird.
