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Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO) (ZK-DVO)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 08.12.2015 · Quelle: Findok

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Artikel 912f (1) Das Kontrollexemplar T5 kann nachträglich ausgestellt werden, vorausgesetzt, dass: die Unterlassung der Beantragung oder Ausstellung des Kontrollexemplars T5 zum Zeitpunkt der Versendung der Waren vom Beteiligten nicht zu vertreten war oder dass dieser nachweisen kann, dass diese Unterlassung weder auf betrügerische Absicht noch offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten zurückzuführen ist; der Beteiligte den Nachweis erbringt, dass sich das Kontrollexemplar T5 auf die Waren bezieht, für die sämtliche Förmlichkeiten erfüllt worden sind; der Beteiligte die für die Ausstellung des genannten Papiers erforderlichen Unterlagen vorlegt; den zuständigen Behörden glaubhaft gemacht wird, dass die nachträgliche Ausstellung des Kontrollexemplars T5 nicht zur Erlangung finanzieller Vorteile führen kann, die im Hinblick auf das Zollverfahren oder den zollrechtlichen Status der Waren und ihrer Verwendung und/oder Bestimmung ungerechtfertigt wären. Bei nachträglicher Ausstellung ist auf dem Vordruck T5 in roter Schrift einer der nachstehenden Vermerke Expedido a posteriori Udstedt efterfølgende nachträglich ausgestellt Εκδοθέν εκ των υστέρων Issued retrospectively Délivré a posteriori Rilasciato a posteriori achteraf afgegeven Emitido a posteriori Annettu jälkikäteen Utfärdat i efterhand Vystaveno dodatečně Välja antud tagasiulatuvalt Izsniegts retrospektīvi Retrospektyvusis išdavimas Kiadva visszamenőleges hatállyal Maħruġ retrospettivament Wystawiona retrospektywnie Izdano naknadno Vyhotovené dodatočne Издаден впоследствие Eliberat ulterior Izdano naknadno einzutragen; der Beteiligte hat auf dem Kontrollexemplar T5 das Kennzeichen des Beförderungsmittels, mit dem die Waren befördert wurden, sowie das Abgangsdatum und gegebenenfalls das Datum der Gestellung der Waren bei der Bestimmungsstelle einzutragen. (2) Bei Verlust des Originals eines Kontrollexemplars T5 oder von Auszügen aus Kontrollexemplaren T5 kann die Stelle, die diese Originale ausgestellt hat, auf Antrag des Beteiligten Duplikate dieser Papiere ausstellen. Das Duplikat ist mit einem Dienststempel und der Unterschrift des zuständigen Beamten sowie mit einem der nachstehenden Vermerke in großen, roten Buchstaben zu versehen: DUPLICADO DUPLIKAT DUPLIKAT ΑΝΤΙΓΡΑΦΟ DUPLICATE DUPLICATA DUPLICATO DUPLICAAT SEGUNDA VIA KAKSOISKAPPALE DUPLIKAT DUPLIKÁT DUPLIKAAT DUBLIKĀTS DUBLIKATAS MÁSODLAT DUPLIKAT DUPLIKAT DVOJNIK DUPLIKÁT ДУБЛИКАТ DUPLICAT DUPLIKAT (3) Nachträglich ausgestellte Kontrollexemplare T5 sowie Duplikate von Kontrollexemplaren T5 dürfen den Sichtvermerk der Bestimmungsstelle nur dann erhalten, wenn für diese feststeht, dass die in den Papieren bezeichneten Waren der in der Gemeinschaftsvorschrift vorgesehenen oder vorgeschriebenen Verwendung und/oder Bestimmung zugeführt wurden.