BMF-Richtlinien · Fassung vom 08.12.2015 · Quelle: Findok
Artikel 514 Für die Beförderung, welche ein erhöhtes Risiko gemäß Anhang 44c mit sich bringt, ist eine Sicherheit zu leisten, die gleichwertige Garantien bietet wie sie für das Versandverfahren vorgesehen sind.