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Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO) (ZK-DVO)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 08.12.2015 · Quelle: Findok

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Artikel 340d Die Beförderung von Waren, für die das gemeinschaftliche Versandverfahren anwendbar ist, kann zwischen zwei im Zollgebiet der Gemeinschaft gelegenen Orten über das Gebiet eines Drittlandes, das kein EFTA-Land ist, im gemeinschaftlichen Versandverfahren erfolgen, wenn die Beförderung durch dieses Drittland aufgrund eines einzigen in einem Mitgliedstaat ausgestellten Beförderungspapiers erfolgt; in diesem Fall wird das gemeinschaftliche Versandverfahren im Gebiet dieses Drittlandes ausgesetzt.