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Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO) (ZK-DVO)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 08.12.2015 · Quelle: Findok

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Artikel 861 Die Tatsache, dass die in Artikel 859 genannten Verfehlungen keine Zollschuld entstehen lassen, steht den einschlägigen strafrechtlichen Vorschriften sowie den Vorschriften über den Widerruf von Bewilligungen im Rahmen des betreffenden Zollverfahrens nicht entgegen.