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Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO) (ZK-DVO)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 08.12.2015 · Quelle: Findok

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Artikel 855 Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung des Originals des Auskunftsblattes INF 3 kann der Beteiligte bei der Zollstelle, die das Auskunftsblatt ausgestellt hat, ein Duplikat beantragen. Wenn es die Umstände rechtfertigen, geben diese dem Antrag statt. Das ausgestellte Duplikat ist mit einem der nachstehend aufgeführten Vermerke zu versehen: DUPLICADO, DUPLIKAT, DUPLIKAT, ΑΝΤΙΓΡΑΦΟ, DUPLICATE, DUPLICATA, DUPLICATO, DUPLICAAT, SEGUNDA VIA, KAKSOISKAPPALE - DUPLIKAT, DUPLIKAT, DUPLIKÁT, DUPLIKAAT, DUBLIKĀTS, DUBLIKATAS, MÁSODLAT, DUPLIKAT, DUPLIKAT, DVOJNIK, DUPLIKÁT, ДУБЛИКАТ, DUPLICAT, DUPLIKAT. Die Zollstelle vermerkt auf der bei ihr verbliebenen Durchschrift des Auskunftsblattes INF 3 die Ausstellung des Duplikats.