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Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO) (ZK-DVO)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 08.12.2015 · Quelle: Findok

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Anhang 15 Teil I Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um den hergestellten Erzeugnissen die Ursprungseigenschaft zu verleihen Kapitel 1-20 HS-Code Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die den Ursprung verleihen (1) (2) (3) oder (4) Kapitel 1 Lebende Tiere Alle Tiere des Kapitels 1 müssen vollständig gewonnen oder hergestellt sein Kapitel 2 Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 1 und 2 vollständig gewonnen oder hergestellt sind Kapitel 3 Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind ex Kapitel 4 Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen: Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sind 0403 Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sind und alle verwendeten Fruchtsäfte (ausgenommen Ananas-, Limonen-, Limetten- und Pampelmusensäfte) der Position 2009 Ursprungswaren sind und der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Kapitel 5 Andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen: Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 5 vollständig gewonnen oder hergestellt sind ex 0502 Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen, zubereitet Reinigen, Desinfizieren, Sortieren und Gleichrichten von Borsten Kapitel 6 Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 6 vollständig gewonnen oder hergestellt sind und der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Kapitel 7 Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 7 vollständig gewonnen oder hergestellt sind Kapitel 8 Genießbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen Herstellen, bei dem alle verwendeten Früchte vollständig gewonnen oder hergestellt sind und der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex Kapitel 9 Kaffee, Tee, Mate und Gewürze, ausgenommen: Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 9 vollständig gewonnen oder hergestellt sind 0901 Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert; Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen; Kaffeemittel mit beliebigem Kaffeegehalt Herstellen aus Vormaterialien jeder Position 0902 Tee, auch aromatisiert Herstellen aus Vormaterialien jeder Position ex 0910 Gewürzmischungen Herstellen aus Vormaterialien jeder Position Kapitel 10 Getreide Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 10 vollständig gewonnen oder hergestellt sind ex Kapitel 11 Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen, ausgenommen: Herstellen, bei dem alle verwendeten Getreide, Gemüse, Wurzeln und Knollen der Position 0714 oder Früchte vollständig gewonnen oder hergestellt sind ex 1106 Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten, ausgelösten Hülsenfrüchten der Position 0713 Trocknen und Mahlen von Hülsenfrüchten der Position 0708 Kapitel 12 Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 12 vollständig gewonnen oder hergestellt sind 1301 Schellack; natürliche Gummen, Harze, Gummiharze und Oleoresine (zB Balsame) Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 1301 50 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 1302 Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert: Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, modifiziert Herstellen aus nicht modifizierten Schleimen und Verdickungsstoffen andere Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Kapitel 14 Flechtstoffe und andere Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweitig weder genannt noch inbegriffen Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 14 vollständig gewonnen oder hergestellt sind ex Kapitel 15 Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs, ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware 1501 Schweinefett (einschließlich Schweineschmalz) und Geflügelfett, ausgenommen solches der Position 0209 oder 1503: Knochenfett und Abfallfett Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 0203, 0206 oder 0207 oder aus Knochen der Position 0506 anderes Herstellen aus Fleisch oder genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen von Schweinen der Position 0203 oder 0206 oder aus Fleisch oder genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen von Hausgeflügel der Position 0207 1502 Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, ausgenommen solches der Position 1503: Knochenfett und Abfallfett Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterial der Position 0201, 0202, 0204 oder 0206 oder aus Knochen der Position 0506 anderes Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 2 vollständig gewonnen oder hergestellt sind 1504 Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert: feste Fraktionen Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 1504 andere Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 2 und 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind ex 1505 Lanolin, raffiniert Herstellen aus Wollfett der Position 1505 1506 Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert: feste Fraktionen Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 1506 andere Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 2 vollständig gewonnen oder hergestellt sind 1507 bis 1515 Pflanzliche Öle und ihre Fraktionen: Sojaöl, Erdnußöl, Palmöl, Kokosöl, (Kopraöl), Palmkernöl und Babassuöl, Tungöl (Holzöl), Oiticicaöl, Myrtenwachs, Japanwachs, Fraktionen von Jojobaöl und Öle zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware feste Fraktionen, ausgenommen von Jojobaöl Herstellen aus anderen Vormaterialien der Positionen 1507 bis 1515 andere Herstellen, bei dem alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sind 1516 Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 2 vollständig gewonnen oder hergestellt sind und alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der Positionen 1507, 1508, 1511 und 1513 verwendet werden 1517 Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516 Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 2 und 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen und alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der Positionen 1507, 1508, 1511 und 1513 verwendet werden Kapitel 16 Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren Herstellen: aus Tieren des Kapitels 1 und/oder bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind ex Kapitel 17 Zucker und Zuckerwaren, ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware ex 1701 Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest, mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 1702 Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamelisiert: chemisch reine Maltose und Fructose Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 1702 andere Zucker, fest, mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet andere Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien Ursprungswaren sind ex 1703 Melassen aus der Gewinnung oder Raffination von Zucker, mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 1704 Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade) Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Kapitel 18 Kakao und Zubereitungen aus Kakao Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 1901 Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen: Malzextrakt Herstellen aus Getreide des Kapitels 10 andere Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 und 17 jeweils 30 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 1902 Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, zB Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet 20 GHT oder weniger Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse, Fische, Krebstiere oder andere wirbellose Wassertiere enthaltend Herstellen, bei dem alles verwendete Getreide und seine Folgeprodukte (ausgenommen Hartweizen und seine Folgeprodukte) vollständig gewonnen oder hergestellt sind mehr als 20 GHT Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse, Fische, Krebstiere oder andere wirbellose Wassertiere enthaltend Herstellen, bei dem alles verwendete Getreide und seine Folgeprodukte (ausgenommen Hartweizen und seine Folgeprodukte) vollständig gewonnen oder hergestellt sind und alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind 1903 Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Kartoffelstärke der Position 1108 1904 Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (zB Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grütze und Grieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 1806, bei dem alle verwendeten Getreide und Mehl (ausgenommen Hartweizen und Mais der Sorte "Zea Indurata" sowie ihre Folgeprodukte) vollständig gewonnen oder hergestellt sind und bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 1905 Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art; Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien des Kapitels 11 ex Kapitel 20 Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen, ausgenommen: Herstellen, bei dem alle verwendeten Früchte, Gemüse oder Nüsse vollständig gewonnen oder hergestellt sind ex 2001 Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware ex 2004 und ex 2005 Kartoffeln, in Form von Mehl, Grieß oder Flocken, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware 2006 Gemüse, Früchte, Nüsse, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert) Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 2007 Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten, durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 2008 Schalenfrüchte, ohne Zusatz von Zucker oder Alkohol Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Schalenfrüchte und Ölsamen mit Ursprungseigenschaft der Positionen 0801, 0802 und 1202 bis 1207 60 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Erdnussbutter; Mischungen auf der Grundlage von Getreide; Palmherzen; Mais Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware andere, ausgenommen Früchte (einschließlich Schalenfrüchte), in anderer Weise als in Wasser oder Dampf gekocht, ohne Zusatz von Zucker, gefroren Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 2009 Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet