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Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO) (ZK-DVO)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 08.12.2015 · Quelle: Findok

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Kapitel 6 Vorschriften zu den Umrechnungskursen Artikel 168 Im Sinne der Artikel 169 bis 172 bezeichnet der Ausdruck a) "notierter Kurs": den letzten auf dem oder den repräsentativsten Devisenmärkten des betreffenden Mitgliedstaats im Handelsverkehr notierten Briefkurs oder einen anders bezeichneten, jedoch entsprechend notierten und von dem Mitgliedstaat zum "notierten Kurs" bestimmten Umrechnungskurs, sofern er den jeweiligen Wert der betreffenden Währung im Handelsverkehr so genau wie möglich wiedergibt; b) "veröffentlicht": allgemein bekannt gemacht in der vom betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Art und Weise; c) "Währung": jede Währungseinheit, die als Zahlungsmittel zur Abwicklung zwischen Währungsbehörden oder auf dem internationalen Devisenmarkt gebräuchlich ist.