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Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO) (ZK-DVO)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 08.12.2015 · Quelle: Findok

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Artikel 884 Solange nicht über den Antrag auf Erstattung oder Erlass entschieden ist, darf die Ware, auf die sich der zu erstattende oder zu erlassende Abgabenbetrag bezieht, unbeschadet Artikel 883 nicht ohne vorherige Unterrichtung der in Artikel 879 genannten Zollstelle von dem im Antrag genannten Ort entfernt werden; es obliegt dieser Zollstelle, die Entscheidungszollbehörde zu unterrichten.