← Alle BMF-Richtlinien

Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO) (ZK-DVO)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 08.12.2015 · Quelle: Findok

In Findok öffnen
Schriftgröße: 100 %

Artikel 532 Waren dürfen für höchstens drei Monate vorübergehend entfernt werden. Wenn die Umstände dies erfordern, kann diese Frist verlängert werden.