BMF-Richtlinien · Fassung vom 08.12.2015 · Quelle: Findok
Abschnitt 2 Zusätzliche Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung Artikel 537 Eine Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller die Absicht zur Wiederausfuhr oder Ausfuhr von Hauptveredelungserzeugnissen hat.