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Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO) (ZK-DVO)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 08.12.2015 · Quelle: Findok

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Artikel 271 Die Bewilligung nach Artikel 269 Absatz 1 regelt die Einzelheiten der Abwicklung des Verfahrens und bestimmt die Eingangszollstellen der Überführung in das Verfahren. Es ist nicht erforderlich, eine ergänzende Zollanmeldung abzugeben.