Unterabschnitt 1 Spinnstoffe und Waren daraus des Abschnitts XI der Kombinierten Nomenklatur Artikel 36 Für Spinnstoffe und Waren daraus des Abschnitts XI der Kombinierten Nomenklatur gilt eine vollständige Be- oder Verarbeitung im Sinne des Artikels 37 als Be- oder Verarbeitung, die gemäß Artikel 24 des Zollkodex den Ursprung verleiht.
