Artikel 909 Hat die Kommission innerhalb der in Artikel 907 genannten Frist keine Entscheidung getroffen oder dem betreffenden Mitgliedstaat innerhalb der in Artikel 908 genannten Frist keine Entscheidung bekannt gegeben, so gibt die Entscheidungszollbehörde dem Antrag auf Erstattung oder Erlass statt.
