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Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO) (ZK-DVO)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 08.12.2015 · Quelle: Findok

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Anhang 77 Artikel 581 Fälle, in denen für die Überführung in die vorübergehende Verwendung mit einer schriftlichen Zollanmeldung keine Sicherheit verlangt wird: 1. Materialien, die Flug-, Schiffverkehrs- oder Eisenbahngesellschaften oder Postdienstleistern gehören und von ihnen im internationalen Verkehr verwendet werden, sofern sie mit Erkennungszeichen versehen sind; 2. Umschließungen, sofern sie leer eingeführt werden und unauslöschliche und unauswechselbare Zeichen tragen; 3. für staatliche oder zugelassene Organisationen bestimmtes Material für Katastropheneinsätze; 4. medizinisch-chirurgische und labortechnische Ausrüstung, die für Krankenhäuser oder medizinische Einrichtungen bestimmt ist, sofern diese einen dringenden Bedarf an solcher Ausrüstung haben; 5. vorübergehende Verwendung von Waren, die gemäß Artikel 513 befördert werden, sofern der Inhaber der vorhergehenden Bewilligung die Waren gemäß den Artikeln 229 bis 232 in die vorübergehende Verwendung übergeführt hat.