Artikel 240 (1) Beschließt die Zollstelle, eine Zollbeschau vorzunehmen, so teilt sie dies dem Anmelder oder seinem Vertreter mit. (2) Beschließt die Zollstelle, nur einen Teil der angemeldeten Waren zu beschauen, so teilt sie dem Anmelder oder seinem Vertreter mit, um welche Waren es sich handelt, ohne dass sich dieser der Auswahl widersetzen kann.
