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Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO) (ZK-DVO)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 08.12.2015 · Quelle: Findok

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Artikel 343 Die Mitgliedstaaten geben eine Liste der für das gemeinschaftliche Versandverfahren zuständigen Zollstellen mit deren Kennnummern, Zuständigkeiten und Öffnungszeiten in das EDV-System ein. Jede Änderung ist ebenfalls in das Datensystem einzugeben. Die Kommission teilt diese Angaben den anderen Mitgliedstaaten auf elektronischem Wege mit.