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Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO) (ZK-DVO)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 08.12.2015 · Quelle: Findok

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Artikel 592g Werden Waren, für die nach Artikel 592a Buchstaben c bis p keine Zollanmeldung innerhalb der Fristen der Artikel 592b und 592c erforderlich ist, aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht, so wird die Risikoanalyse bei Gestellung der Waren anhand der Zollanmeldung für die Waren vorgenommen, sofern eine solche vorhanden ist.