BMF-Richtlinien · Fassung vom 08.12.2015 · Quelle: Findok
Artikel 252 Wenn die Zollbehörden Gemeinschaftswaren gemäß Artikel 75 Buchstabe b) des Zollkodex veräußern, so erfolgt die Veräußerung nach den in den Mitgliedstaaten geltenden Vorschriften.