BMF-Richtlinien · Fassung vom 08.12.2015 · Quelle: Findok
Titel III Erhebung des Zollschuldbetrags Artikel 868 Die Mitgliedstaaten können von der buchmäßigen Erfassung von Beträgen unter 10 ECU absehen. Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben von weniger als 10 ECU je Einzelfall werden nicht nacherhoben.