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Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO) (ZK-DVO)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 08.12.2015 · Quelle: Findok

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Artikel 400 Der zugelassene Versender übermittelt der Abgangsstelle die Versandanmeldung. Die Überlassung der Waren kann erst nach Ablauf der Frist gemäß Artikel 399 Buchstabe b erfolgen.