Anhang 62 Sonderstempel 1. Wappen oder sonstige Zeichen oder Buchstaben des Mitgliedstaats 2. Zollamt(1) 3. Nummer des Versandscheins 4. Datum 5. Zugelassener Versender(2) 6. Bewilligung (1) Wird der Stempel gemäß Artikel 912g dieser Verordnung benutzt, so enthält dieses Feld die Abgangsstelle. (2) Wird der Stempel gemäß Artikel 286 dieser Verordnung benutzt, so enthält dieses Feld den zugelassenen Ausführer.
