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Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO) (ZK-DVO)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 08.12.2015 · Quelle: Findok

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Abschnitt 3 Für die Zollverfahren verlangte Angaben Artikel 216 Die Liste der Felder, die bei Verwendung des Einheitspapiers zur Anmeldung zu einem Zollverfahren auszufüllen sind, ist in Anhang 37 enthalten. Ist für die Waren, die aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden sollen, nach Artikel 182b des Zollkodex eine Zollanmeldung erforderlich, so muss diese Anmeldung zusätzlich zu den für das betreffende Verfahren nach Anhang 37 erforderlichen Angaben die nach Anhang 30a für die summarische Ausgangsanmeldung erforderlichen Angaben enthalten.