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Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO) (ZK-DVO)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 08.12.2015 · Quelle: Findok

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Artikel 224 Die Zollbehörden können unter den Voraussetzungen und nach den Modalitäten, die sie festlegen, zulassen, dass die zur Überführung von Waren in ein Zollverfahren erforderlichen Unterlagen durch Mittel elektronischer Datenverarbeitung erstellt und übermittelt werden.