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Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO) (ZK-DVO)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 08.12.2015 · Quelle: Findok

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Artikel 4i (1) Die gemeinsamen Risikokriterien und Standards gemäß Artikel 4g Absatz 1 Buchstabe c umfassen die folgenden Elemente: a) eine Beschreibung der Risiken; b) die Risikofaktoren oder -indikatoren, die bei der Auswahl von Waren oder Wirtschaftsbeteiligten für Zollkontrollen zu berücksichtigen sind; c) die Art der von den Zollbehörden durchzuführenden Zollkontrollen; d) die Dauer der Anwendung der in Buchstabe c genannten Zollkontrollen. Die durch die Anwendung der in Unterabsatz 1 genannten Elemente gewonnenen Informationen werden mit Hilfe des gemeinschaftlichen Zollrisikomanagementverfahrens gemäß Artikel 4g Absatz 1 Buchstabe a weitergegeben. Die Zollbehörden wenden sie in ihren Risikomanagementsystemen an. (2) Die Zollbehörden unterrichten die Kommission über die Ergebnisse der nach Absatz 1 durchgeführten Zollkontrollen.