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Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO) (ZK-DVO)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 08.12.2015 · Quelle: Findok

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Artikel 353a (1) Zur Anwendung von Artikel 353 Absatz 2 Buchstabe a erstellt der Reisende die Versandanmeldung gemäß Artikel 208 und Anhang 37. (2) Die Zollbehörden stellen sicher, dass die Versanddaten zwischen den Zollbehörden unter Einsatz von Informationstechnologie und Datennetzen ausgetauscht werden.