Artikel 75 (1) Als in einem begünstigten Land vollständig gewonnen oder hergestellt gelten: a) dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene mineralische Erzeugnisse; b) dort geerntete Früchte und pflanzliche Erzeugnisse; c) dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere; d) Erzeugnisse von dort gehaltenen lebenden Tieren; e) Erzeugnisse von geschlachteten Tieren, die dort geboren und gehalten wurden; f) dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge; g) Erzeugnisse der Aquakultur, wenn die Fische, Krebstiere und Weichtiere dort geboren und gehalten wurden; h) Erzeugnisse der Seefischerei und andere von Schiffen eines begünstigten Landes außerhalb von Küstenmeeren aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse; i) Erzeugnisse, die an Bord von Fabrikschiffen eines begünstigten Landes ausschließlich aus den unter Buchstabe h) genannten Erzeugnissen hergestellt werden; j) dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können; k) bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende Abfälle; l) aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund außerhalb von Küstenmeeren gewonnene Erzeugnisse, sofern das begünstigte Land zum Zwecke der Nutzbarmachung Ausschließlichkeitsrechte über diesen Teil des Meeresbodens oder Meeresuntergrunds ausübt; m) dort ausschließlich aus Erzeugnissen gemäß den Buchstaben a) bis l) hergestellte Waren. (2) Die Begriffe "Schiffe eines begünstigten Landes" und "Fabrikschiffe eines begünstigten Landes" in Absatz 1 Buchstaben h und i sind nur anwendbar auf Schiffe und Fabrikschiffe, a) die in einem begünstigten Land oder in einem Mitgliedstaat ins Schiffsregister eingetragen oder dort angemeldet sind; b) die die Flagge eines begünstigten Landes oder eines Mitgliedstaats führen; c) die eine der folgenden Bedingungen erfüllen: i) sie sind mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen eines begünstigten Landes oder von Mitgliedstaaten; ii) sie sind Eigentum von Gesellschaften, - die ihren Hauptsitz oder ihre Hauptniederlassung in dem begünstigten Land oder einem Mitgliedstaat haben und - die mindestens zur Hälfte Eigentum des begünstigten Landes, von Mitgliedstaaten oder öffentlicher Einrichtungen oder von Staatsangehörigen dieses begünstigten Landes oder Mitgliedstaates sind. (3) Alle Bedingungen gemäß Absatz 2 können in Mitgliedstaaten oder in verschiedenen begünstigten Ländern erfüllt werden, insoweit als allen begünstigten Ländern, die beteiligt sind, die regionale Kumulierung gemäß Artikel 86 Absätze 1 und 5 gewährt wird. In diesem Fall gelten die Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse des begünstigten Landes, dessen Flagge das Schiff oder Fabrikschiff gemäß Absatz 2 Buchstabe b führt. Unterabsatz 1 gilt nur, wenn die Bedingungen von Artikel 86 Absatz 2 Buchstaben a, c und d erfüllt sind.
