← Alle BMF-Richtlinien

Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO) (ZK-DVO)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 08.12.2015 · Quelle: Findok

In Findok öffnen
Schriftgröße: 100 %

Unterabschnitt 10 Vereinfachte Verfahren für Warenbeförderungen auf dem Seeweg Artikel 446 Im Fall der Anwendung der Artikel 447 und 448 ist keine Sicherheit zu leisten.