Artikel 540 In der Bewilligung sind die Nämlichkeitsmittel und sonstigen Maßnahmen zur Feststellung der in die Veredelungserzeugnisse übergegangenen Einfuhrwaren aufzuführen sowie die Voraussetzungen für die ordnungsgemäße Durchführung der Vorgänge mit Ersatzwaren festzulegen. Derartige Maßnahmen zur Nämlichkeitssicherung oder Voraussetzungen können die Prüfung der Aufzeichnungen einschließen.
