BMF-Richtlinien · Fassung vom 08.12.2015 · Quelle: Findok
Artikel 556 Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben wird für Paletten bewilligt. Das Verfahren ist ebenfalls beendet, wenn Paletten gleicher Art oder von etwa gleichem Wert ausgeführt oder wiederausgeführt werden.