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Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO) (ZK-DVO)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 08.12.2015 · Quelle: Findok

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Abschnitt 4 Sonstige Vorschriften über die Durchführung des Verfahrens Artikel 531 Nichtgemeinschaftswaren können den in Anhang 72 aufgeführten üblichen Behandlungen unterzogen werden.